Kundeninformation
zu Preisbremsen für Strom und Erdgas

Die Bundesregierung entlastet Bürger*innen und Unternehmen mit den Strom- und Gaspreisbremsen von den stark gestiegenen Energiekosten. Die Basisversorgung wird damit günstiger. Die wichtigsten Informationen haben wir Ihnen nachfolgend zusammen-gestellt:

Wie funktionieren die Preisbremsen für Strom?

  • Stromkunden bis 30.000 kWh
    • 80 % des vom Netzbetreiber prognostizierten Verbrauchs zu 40 ct/kWh brutto
    • 20 % des vom Netzbetreiber prognostizierten Verbrauchs zum individuellen Vertragspreis
  • Stromkunden über 30.000 kWh
    • Hier wird ab Januar 2023 der reine Energiepreis für die Kilowattstunde auf
      13 ct/kWh für 70 % des Stromverbrauchs gedeckelt. Steuern, Abgaben und Netzentgelte werden zusätzlich berechnet.

 

Welche Referenzmenge wird für die Strompreisbremse angesetzt?

  • Für SLP-Lieferstellen (i.d.R. Haushalte und kleinere Gewerbe) wird die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet.
  • Bei RLM-Lieferstellen (i.d.R. Industrieunternehmen) gilt als Referenz der in 2021 gemessene Verbrauch.

 

Wie funktionieren die Preisbremsen für Erdgas?

  • Erdgaskunden bis 1.500.000 kWh
    • 80 % des vom Netzbetreiber im September 2022 prognostizierten Verbrauchs zu 12 ct/kWh brutto
    • 20 % des vom Netzbetreiber im September 2022 prognostizierten Verbrauchs zum individuellen Vertragspreis
  • Erdgaskunden über 1.500.000 kWh
    • Hier wird ab Januar 2023 der reine Energiepreis für die Kilowattstunde auf 7 ct/kWh für 70 % des Referenzverbrauchs gedeckelt. Steuern, Abgaben und Netzentgelte werden zusätzlich berechnet.

 

Welche Referenzmenge wird für die Gaspreisbremse angesetzt?

  • Für SLP-Lieferstellen (i.d.R. Haushalte und Gewerbe) wird der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch des Netzbetreibers verwendet.
  • Bei RLM-Lieferstellen (i.d.R. Industrieunternehmen) gilt als Referenz der in 2021 gemessene Verbrauch.

 

Weitere Rahmenbedingungen Strom und Erdgas

  • Für neue Lieferstellen oder bei einem Umzug erstellen die Netzbetreiber einen Ersatzwert/Prognosewert.
  • Der Grundpreis bleibt unverändert.
  • Alle Kunden erhalten spätestens zu März eine Information über Ihre individuellen Entlastungen zu den Strom- und Erdgaspreisbremsen, u. a. eine geänderte Abschlagsmitteilung.

 

Wie erhält man die Entlastung?

  • Strom- und Erdgaskunden erhalten die Energiepreisbremsen in der Regel automatisch.
  • Die Entlastungsbeträge werden den Kunden ab März gutgeschrieben und direkt in Abzug der Abschläge oder monatlichen Rechnungen gebracht. Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar werden ebenfalls im März verrechnet. Die Abschläge für Strom und Erdgas werden durch diese Maßnahmen ab März geringer ausfallen.
  • Sie erhalten die Entlastung bis einschließlich Dezember 2023. Ggf. erfolgt eine Verlängerung bis April 2024 durch die Bundesregierung.

 

Mitteilungspflicht für Entlastungen ab 150 T€/Monat für Unternehmen

  • Um die Entlastung je Entnahmestelle in vollem Umfang berücksichtigen zu können, sind Letztverbraucher, die als Unternehmen tätig sind (§ 9 StromPBG / § 18 Abs. 1 EWPBG), grundsätzlich verpflichtet, uns als Energielieferanten gemäß §§ 18, 22 EWPBG und bzw. §§ 9, 10, 30 SPBG folgendes schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 31. März 2023, mitzuteilen:
    • Absolute und relative Höchstgrenze für Ihr Unternehmen (inkl. etwaiger verbundener Unternehmen) gemäß § 22 (1) Nr. 1 Buchstabe a EWPBG bzw. § 30 (1) Nr. 1 Buchstabe a SPBG
    • Auf unser Lieferverhältnis anzuwendende Höchstgrenze gesamt (individuelle Höchstgrenze) gemäß § 22 (1) Nr. 1 Buchstabe b EWPBG bzw. § 30 (1) Nr. 1 Buchstabe b SPBG
    • Vorläufiger Anteil der individuellen Höchstgrenze auf von uns belieferte Entnahmestellen pro Kalendermonat gemäß § 22 (1) Nr. 1 Buchstabe c EWPBG bzw. § 30 (1) Nr. 1 Buchstabe c SPBG
  • Ein Musterformular wird durch pwc bereitgestellt. Dieses finden Sie, neben weiteren Informationen auf folgender Webseite: https://gaswaermepreisbremse.pwc.de/
  • Sollte der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen eines Kunden in Summe unter 150 T€/Monat liegen, ist eine gesonderte Mitteilung an die Versorgungsunternehmen nicht erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen telefonisch unter 02572 202-333, per E-Mail unter service@stadtwerke-emsdetten.de oder in unserem ServiceCenter in der Kirchstr. 18 in Emsdetten zur Verfügung.